Satzung des Nagetierschutzvereins Plauen (n. e. V.)
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Nagetierschutzverein Plauen“.
- Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein gemäß § 54 BGB.
- Der Sitz des Vereins ist Plauen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärungsarbeit über artgerechte Haltung, Pflege, Ernährung und medizinische Versorgung von Nagetieren und Kleintieren,
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops, Vorträgen und Seminaren,
- Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien in gedruckter und digitaler Form,
- Betrieb und Pflege von Online-Angeboten wie Webseite, sozialen Medien und digitalen Ratgebern,
- unentgeltliche Beratung von Tierhaltern und Interessierten,
- Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Nagetieren, soweit dies organisatorisch möglich ist,
- Zusammenarbeit mit Tierärzten, Behörden, Tierheimen und anderen Tierschutzorganisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben unmittelbar selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 4 Aufklärungsarbeit und Beratung
- Die Aufklärungsarbeit dient der Förderung des Tierschutzes und der Vermeidung von Tierleid.
- Der Verein informiert die Öffentlichkeit über tierschutzgerechte Haltung, Ernährung, Pflege und medizinische Versorgung von Nagetieren und Kleintieren.
- Die Beratung erfolgt unentgeltlich, fachlich fundiert und ohne wirtschaftliche Interessen.
- Der Verein arbeitet bei Bedarf mit Tierärzten, Fachstellen, Behörden und anderen Tierschutzorganisationen zusammen.
§ 5 Verwendung von Spenden, Beiträgen und sonstigen Mitteln
- Die finanziellen Mittel des Vereins stammen insbesondere aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen.
- Alle Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu gehören insbesondere:
- Aufwendungen für Aufklärungs- und Informationsarbeit,
- Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien,
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Beratungsangeboten,
- Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes,
- notwendige Verwaltungskosten, soweit sie unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen.
- Zweckgebundene Spenden dürfen nur entsprechend der Zweckbestimmung des Spenders verwendet werden.
- Der Verein führt eine ordnungsgemäße Buchführung.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Verein kann mit nur zwei Mitgliedern bestehen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Verein schadet oder gegen die Satzung verstößt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
- Der Beitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig.
§ 8 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Personen:
- Sandra Geipel, 1. Vorsitzende
- Lukas Geipel, 2. Vorsitzender
- Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
- Solange der Verein nur zwei Mitglieder hat, bleiben beide Vorstandsmitglieder auf unbestimmte Zeit im Amt.
- Sobald der Verein mindestens drei Mitglieder hat, wird der Vorstand für zwei Jahre gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Solange der Verein nur zwei Mitglieder hat, gilt die Mitgliederversammlung als ordnungsgemäß einberufen, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden einstimmig gefasst, solange der Verein nur zwei Mitglieder hat.
- Ab drei Mitgliedern gelten einfache Mehrheiten; Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
§ 11 Kassenprüfung
- Solange der Verein nur zwei Mitglieder hat, wird keine externe Kassenprüfung durchgeführt.
- Ab drei Mitgliedern wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
§ 12 IT‑Dienstleistungen durch die E‑TEC Mediengesellschaft GbR
- Der technische Betrieb der digitalen Infrastruktur des Vereins wird durch die E‑TEC Mediengesellschaft GbR gewährleistet.
- Die E‑TEC Mediengesellschaft GbR übernimmt insbesondere:
- Betrieb, Wartung und Aktualisierung der Vereinswebseite,
- Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit aller Online‑Angebote,
- Bereitstellung und Pflege von Hosting‑, Server‑ und Sicherheitslösungen,
- technische Unterstützung bei digitalen Informations- und Aufklärungsmaßnahmen.
- Die E‑TEC Mediengesellschaft GbR handelt als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
- Für erbrachte Leistungen darf eine angemessene, marktübliche Vergütung gezahlt werden. Eine Begünstigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ausgeschlossen.
- Eine Vergütung ist nur zulässig, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wirtschaftlich notwendig ist.
§ 13 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die den Tierschutz fördert.
- Die Vermögensbindung erfolgt gemäß § 61 AO.