Nagetierschutzverein
Plauen n.e.V

Satzung des Nagetierschutzvereins Plauen (n. e. V.)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Nagetierschutzverein Plauen“.
  2. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein gemäß § 54 BGB.
  3. Der Sitz des Vereins ist Plauen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Aufklärungsarbeit über artgerechte Haltung, Pflege, Ernährung und medizinische Versorgung von Nagetieren und Kleintieren,
    • Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops, Vorträgen und Seminaren,
    • Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien in gedruckter und digitaler Form,
    • Betrieb und Pflege von Online-Angeboten wie Webseite, sozialen Medien und digitalen Ratgebern,
    • unentgeltliche Beratung von Tierhaltern und Interessierten,
    • Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Nagetieren, soweit dies organisatorisch möglich ist,
    • Zusammenarbeit mit Tierärzten, Behörden, Tierheimen und anderen Tierschutzorganisationen.

§ 3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unmittelbar selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

§ 4 Aufklärungsarbeit und Beratung

  1. Die Aufklärungsarbeit dient der Förderung des Tierschutzes und der Vermeidung von Tierleid.
  2. Der Verein informiert die Öffentlichkeit über tierschutzgerechte Haltung, Ernährung, Pflege und medizinische Versorgung von Nagetieren und Kleintieren.
  3. Die Beratung erfolgt unentgeltlich, fachlich fundiert und ohne wirtschaftliche Interessen.
  4. Der Verein arbeitet bei Bedarf mit Tierärzten, Fachstellen, Behörden und anderen Tierschutzorganisationen zusammen.

§ 5 Verwendung von Spenden, Beiträgen und sonstigen Mitteln

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins stammen insbesondere aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen.
  2. Alle Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu gehören insbesondere:
    • Aufwendungen für Aufklärungs- und Informationsarbeit,
    • Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien,
    • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Beratungsangeboten,
    • Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes,
    • notwendige Verwaltungskosten, soweit sie unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dienen.
  3. Zweckgebundene Spenden dürfen nur entsprechend der Zweckbestimmung des Spenders verwendet werden.
  4. Der Verein führt eine ordnungsgemäße Buchführung.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Verein kann mit nur zwei Mitgliedern bestehen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Verein schadet oder gegen die Satzung verstößt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Beitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig.

§ 8 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen:
    • Sandra Geipel, 1. Vorsitzende
    • Lukas Geipel, 2. Vorsitzender
  2. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
  3. Solange der Verein nur zwei Mitglieder hat, bleiben beide Vorstandsmitglieder auf unbestimmte Zeit im Amt.
  4. Sobald der Verein mindestens drei Mitglieder hat, wird der Vorstand für zwei Jahre gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Solange der Verein nur zwei Mitglieder hat, gilt die Mitgliederversammlung als ordnungsgemäß einberufen, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden einstimmig gefasst, solange der Verein nur zwei Mitglieder hat.
  3. Ab drei Mitgliedern gelten einfache Mehrheiten; Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.
  4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Solange der Verein nur zwei Mitglieder hat, wird keine externe Kassenprüfung durchgeführt.
  2. Ab drei Mitgliedern wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.

§ 12 IT‑Dienstleistungen durch die E‑TEC Mediengesellschaft GbR

  1. Der technische Betrieb der digitalen Infrastruktur des Vereins wird durch die E‑TEC Mediengesellschaft GbR gewährleistet.
  2. Die E‑TEC Mediengesellschaft GbR übernimmt insbesondere:
    • Betrieb, Wartung und Aktualisierung der Vereinswebseite,
    • Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit aller Online‑Angebote,
    • Bereitstellung und Pflege von Hosting‑, Server‑ und Sicherheitslösungen,
    • technische Unterstützung bei digitalen Informations- und Aufklärungsmaßnahmen.
  3. Die E‑TEC Mediengesellschaft GbR handelt als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
  4. Für erbrachte Leistungen darf eine angemessene, marktübliche Vergütung gezahlt werden. Eine Begünstigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ausgeschlossen.
  5. Eine Vergütung ist nur zulässig, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wirtschaftlich notwendig ist.

§ 13 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die den Tierschutz fördert.
  3. Die Vermögensbindung erfolgt gemäß § 61 AO.